Rauchwarnmelder für Gehörlose
Rauchwarnmelder für Gehörlose und Gehörgeschädigte zum Anschluss an Licht- und Vibrationssysteme
29.06.2009
Damit Sie im Fall eines Brands rechtzeitig alarmiert werden, ist es notwendig, diese Melder mit einer Lichtsignalanlage und/ oder Vibrationsanlage zu koppeln. Ist in Ihrer Wohnung bereits ein solches System vorhanden, können die Funkrauchwarnmelder im Regelfall damit verbunden werden. Ein Fachmann kann dies prüfen und die Installation vornehmen. Lichtsignal- und Vibrationsanlagen bekommen Sie beim Hörgeräteakustiker oder direkt beim Hersteller.
Die gesetzlichen Krankenkassen erkennen Lichtsignalanlagen und Vibrationsmeldegeräte als Hilfsmittel für Gehörlose an. Sie sind im Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenkassen in der Produktgruppe 16 („Kommunikationshilfen“) aufgeführt. Um eine Licht- und Vibrationsanlage zu beantragen, brauchen Sie eine Hilfsmittelverordnung von Ihrem Arzt, mit der er bestätigt, dass Sie darauf angewiesen sind. Diese Verordnung sowie einen Kostenvoranschlag für die Licht- und Vibrationsanlage senden Sie bitte Ihrer Krankenkasse zu. Die Höhe des Zuschusses ist je nach Produkt, Bedarf und Krankenkasse unterschiedlich.
Die gesetzlichen Krankenkassen sind allerdings nicht verpflichtet, die Kosten für den Rauchwarnmelder zu übernehmen, da alle Mieter und Eigentümer diese selbst tragen müssen. Trotzdem sollten Sie bei Ihrer Krankenkasse nachfragen, ob die Kosten dafür komplett oder teilweise erstattet werden.
Wir hoffen, dass wir Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen können.



